1876 Vertrag D. Keller
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Vertrag. |
Zwischen Herr Robert Tobler, Gerber z. Schloss Flaach und Keller, Untermüller derselbst ist folgender Vertrag zu Stande gekommen: |
Herr Tobler erstellt in die Lokalität neben der Keller’schen Hanfreibe eine Loh Schneidmaschine und eine Lohmühle nebst nötigen Transmission bis zum Triebwerk der Hanfreibe. |
Alles unbedingt auf seine, Hr. Toblers Rechnung und ehnn Schädigung der Keller’schen bisherigen Gebäude und Maschinen Anlagen. |
Die für den Betrieb der Lohmaschinen nötige Kraft wird von dem Keller’schen Sägewasserrad in den ganzen vorhandenen Stärke geliefert und bezahlt Herr Tobler für diese Lieferung und für die Leistung der bennuten Lokalität einen Mietzins von Fr 12.- für jeden Tag der Benutzung, in der Meinung, dass es d. Herr Tobler frei steht, von morgens 5 Uhr an, während 24 Stunden die Kraft zu benützen. |
Wenn Herr Tobler seine Maschinen ruhen lässt ist Keller zur Benutzung des Wassers berechtigt. |
Sobald ein von Keller projectirtes Wasser Reservoir benutzbar sein wird, so hat Herr Tobler für 12 Stunden Betrieb mit einem dem Bedürfniss der Mahlmühle Keller’s entsprechenden Wasserquantum Fr 15.- zu bezahlen und soll ein weniger als dieser Vertrag für einmalige Benutzung der Kraft bezahlt weden. |
Das Schmieren der Wurwerke ist sache des Pächters derren Reparatur Sache des Eigenthümmers: für Störungen im Betrieb hat Letzterer dem Ersteren in Keinemfall |
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zu entschädigen, jedoch sollen solche von der Dauer von über 1 Stunde im Verhältnis zur Zeit am Pachtzins in Abrechnung fallen; ebensowenig ist der Pächter für das Bestauben der Tobler’schen Maschinen aus Reibe, Dreschmaschine oder Gypsmühle, zu entschädigen. |
Je nach geschehenen Leistung hat Herr Tobler seine Maschinen aus, und die Keller’schen Maschinen einzukehren. |
Keller ist bei allfälliger Correction der Düngerstrasse gegen das Fehr’sche Haus berechtigt bei der Lohmühle eine Terrain Erhöhung anzubringen. |
Herr Tobler hat die Absicht, seine Maschinen in Betrieb zu setzen dem Herr Keller zuweilen 8 Tage vorher anzuzeigen; es ist dagegen Keller gehalten innert dieser Frist jenes zu bewilligen. |
Der Vertrag soll 3 Jahre Gültigkeit haben und hat der vorher brechende Theil dem anderen mit Fr 100.- zu entschädigen; Kauf oder Todesfall hebt diese Bestimmung auf, im Uebrigen unterliegt der Vertrag einer 6 monatlichen Kündigung. |
Entstehende Streitigkeiten sollen durch ein gesetzl. organisiertes Schiedsgericht endgültig erledigt werden. |
Einverstanden: |
Keller, Untermüller. |
Flaach den 14ten August 1876 |
Nachtrag. Bauliche Veränderungen wie Böden, Balkengelege, Verschalungen, ausgenommen allfälligen Zwischenboden in der Höhe des Lokals bleiben bei Rückgabe der Pachtung Eigentum des Vermieters. |
Keller. |
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kalität neben der
Keller’schen Hanfreibe eine Loh Schneidmaschine und eine
Lohmühle nebst nötigen Transmission bis zum Triebwerk
der Hanfreibe.
Alles unbedingt auf seine, Hr. Toblers Rechnung und ehnn
Schädigung der Keller’schen bisherigen Gebäude und Maschinen
Anlagen.
Die für den Betrieb der Lohmaschinen nötige
Kraft wird von dem Keller’schen Sägewasserrad in den ganzen
vorhandenen Stärke geliefert und bezahlt Herr Tobler für diese
Lieferung und für die Leistung der bennuten Lokalität
einen Mietzins von Fr 12.- für jeden Tag der Benutzung,
in der Meinung, dass es d. Herr Tobler frei steht, von morgens
5 Uhr an, während 24 Stunden die Kraft zu benützen.
Wenn Herr Tobler seine Maschinen ruhen lässt ist Keller zur
Benutzung des Wassers berechtigt.
Sobald ein von Keller projectirtes Wasser Reservoir benutzbar
sein wird, so hat Herr Tobler für 12 Stunden Betrieb mit
einem dem Bedürfniss der Mahlmühle Keller’s entsprechenden
Wasserquantum Fr 15.- zu bezahlen und soll ein
weniger als dieser Vertrag für einmalige Benutzung der Kraft
bezahlt weden.
Das Schmieren der Wurwerke ist sache des Pächters
derren Reparatur Sache des Eigenthümmers: für Störungen
im Betrieb hat Letzterer dem Ersteren in Keinemfall